Das BGH-Urteil zu Cookies, welches am 28. Mai 2020 unter dem Beschluss “Cookie-Einwilligung II” entschieden wurde, facht die Diskussionen um Cookies erneut an, kommt für Insider jedoch keineswegs überraschend. Es klärt einige kontroverse Fragen zu diesem nun sehr aktuellen Thema und stößt dabei nicht nur auf positives Feedback.
Der EuGH entschied bereits im Oktober 2019
Cookies galten viele Jahre als umstritten, was auch dem Bundesgerichtshof (BGH) offene Fragen aufkommen lies. In dem Verfahren “Planet49”, in dem ursprünglich der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Planet49 GmbH geklagt hatte, ging es darum, einige dieser Fragen zu klären. Resultat des Verfahrens und somit auch der Entscheidung des EuGH war, dass eine Zustimmung durch den Nutzer für eine Verwendung von Cookies stets erfolgen muss. Dies kann beispielsweise durch das Setzen eines Häkchens gewährleistet werden. Die Folgeentscheidung des Bundesgerichtshofs mit dem Urteil von Mai 2020 markiert somit das Ende des Rechtsstreits um Cookies, welcher sich über mehrere Jahre zog.
Die Bedeutung des Urteils in der Praxis war zunächst unstimmig
Das Urteil bedeutet nicht, dass man bei wirklich allen Cookies immer eine Einwilligung des Nutzers benötigt. Dieser Gedanke sorgte bei Verkündigung des Urteils bei vielen Parteien für Verunsicherung, denn die Kommunikation des BGH lies dies zunächst vermuten. Cookies, die technisch für die Funktion einer Webseite erforderlich sind, benötigen lediglich eine Information an den Nutzer und keinen Consent. Anders ist es beispielsweise bei Cookies, die zur Durchführung von Werbemaßnahmen geschaltet werden, sogenannte Tracking-Cookies.
Der Inhalt einer Cookie-Benachrichtigung
Eine wichtige Grundlage zur Bestimmung der Cookies bildet das Telemediengesetz, genauer gesagt § 15 Abs. 3 TMG. Der allgemeinen Auffassung der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden zufolge wird dieser Artikel im TMG von der DSGVO verdrängt, was nun nach Entscheidung von höherer Instanz aber nicht der Fall ist.
Eine wirksame Einwilligung zu Cookies bedarf einer ausdrücklichen Information zur Dauer des Cookies und der Zugriffsmöglichkeit Dritter. Auch Besucherzählungen per “Opt-Out” sind nicht mehr möglich, denn der BGH hat dies nach § 15 Abs. 3 TMG so umgedeutet, dass schlussendlich eine Einwilligung, “Opt-In”, auch für dies notwendig wird. Welche Cookies schlussendlich eine Zustimmung benötigen und welche Formulierungen notwendig sind, bleibt weiterhin strittig, denn vieles ist noch nicht final festgelegt und muss in Einzelfällen entschieden werden. Schwierig wird es auch bei Cookies, die über die Nutzung der Webseite hinausgehen, denn hierfür muss die Einwilligung auch später noch nachvollziehbar sein und ein soggenantes “Consent-Management”, welches sehr Aufwendig ist, wird notwendig.
Die Meinungen zu dem Urteil sind gespalten
Die vzbv (Verbraucherzentrale Bundesverband) begrüßte das Urteil, denn zu mindestens eine Einwilligung des Users für die Nutzung seiner Daten sollte von Webseitenbetreibern eingeholt werden. Anders sieht dies etwa der Branchenverband Bitkom. Dieser beklagt den zusätzlichen Aufwand für Betreiber und betrachtet die Cookie-Warnungen ans störend.
Fazit
Das Urteil bringt Klarheit in ein recht kompliziertes und umstrittenes Thema. Dennoch bleiben vereinzelt Unklarheiten, welche wohl in künftigen Fällen spezifiziert werden. Der Verwendung von Cookies bedarf es künftig weitaus mehr Aufmerksamkeit, ob nun im Aufwand für Betreiber von Webseiten oder dem User.